§
1 Geltung
Alle
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
nachstehender Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende
oder von nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers werden –
auch durch Schweigen oder Leistung des Auftragnehmers – nicht
anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte diesen im
Einzelfall schriftlich zugestimmt.
Sind
Teile der Leistungen eine Dienstleistung, gelten – soweit
gesetzlich zulässig – auch nachstehende Geschäftsbedingungen.
Nachstehende
Geschäftsbedingungen mit dem Besteller, auch ohne besondere
Bezugnahme bei späteren Geschäften.
§
2 Auftrag
Der
Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt
ist. Sofern uns Angebote gemacht werden, kommt ein Vertrag erst
durch unsere schriftliche und rechtsverbindlich unterschriebene
Auftragsbestätigung zustande.
Bis
zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind unsere Angebote
freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Käufers
von unserem Angebot ab, so sind wir ausdrücklich hierauf
hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch unsere
schriftliche Bestätigung zustande.
§
3 Lieferung
Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestäti-gung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat.
Die
Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei
Abgangsstation für Rechnung und Gefahr des Käufers.
Die
Versand- und Verpackungskosten gehen mangels anderer Abmachung zu
Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand
gebracht, reist sie auf die Gefahr des Käufers. Bei Abholung
der Ware durch den Käufer geht die Gefahr durch Bereitstellung
auf den Käufer über.
Bei
Lohnveredelungsaufträgen ist die für die Veredelung
benötigte Ware frei Haus anzuliefern. Die Rücksendung der
lohnveredelten Ware erfolgt unfrei. Wir sind zur Prüfung auf
Eignung der uns zur Bearbeitung eingesandten Ware nicht
verpflichtet. Für Schäden und Verluste, die auf die
Beschaffenheit der Ware zurückzuführen sind, ist die
Haftung ausgeschlossen. Bei Lohnveredelungsaufträgen trägt
die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des zu
verarbeitenden Stoffes der Besteller. Wird dem Käfer bei
Lohnveredelungsaufträgen die Fertigstellung schriftlich bzw.
telefonisch mitgeteilt, ist die Ware innerhalb von 10 Tagen
abzuholen, andernfalls erfolgt die Einlagerung auf seine Kosten und
Gefahr.
Von
uns mitgelieferte Gegenstände (Muster, Zeichnungen etc.)
bleiben in unserem Eigentum, sind pfleglich und vertraulich zu
behandeln, dürfen Dritten nicht überlassen werden und sind
uns unaufgefordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen oder
endgültiger Vertragsbeendigung zurückzugeben.
§
4 Abnahme und Gefahrenübergang
Der
Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Der
Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben
Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend
zur Annahme verhindert.
Bestellungen
auf Abruf müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem vorgesehenen
Abruftermin abgenommen sein, sofern keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wird. Zwischen Abruf und gewünschtem Versand muß
eine angemessene Frist liegen.
§
5 Zahlungsbedingungen
Unsere
Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Hinzu tritt die MWSt., in
der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonti
bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig, wenn der Käufer
mit den obliegenden Zahlungen in Verzug kommt.
Preisänderungen
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so
sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebensunterhaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der
Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preis-
änderungen
gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn
zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6
Wochen liegen.
3. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Annahme der
Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte
Liefertermin als Ausstellungstag. Grundsätzlich gelten die
jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der
Rechnungsstellung genannten Zahlungsbedingungen. Wechsel oder Schecks
nehmen wir nur zahlungshalber herein. Werden mehrere Wechsel oder
Schecks eines Käufers von uns hereingenommen, sind wir, wenn
auch nur einer zu Protest geht, berechtigt, sofortige Begleichung
unserer gesamten Forderung zu verlangen.
Diskontierungs-
und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind
berechtigt, nach Vertragsabschluß auf Waren, die mit der Firma
des Käufers oder sonstigen von dem Käufer gewünschten
Marken oder Zeichen versehen werden, bis zu 70 % und bei sonstigen
Lieferungen bis zu 40 % des vereinbarten Kaufpreises als
Vorauszahlung zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die
Zahlung bei uns eingeht. Ist die Erfüllung des
Zahlungsanspruches wegen eine nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so
können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, und noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns
auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründenden
Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Abrufaufträgen wird mangels
anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der vorgesehene
Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist. Als Schadensersatz
könne wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei
denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß ein Schaden
oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sind. Die
Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Schadens bleibt uns
vorbehalten. Verzugszinsen können wir in Höhe von 4 % über
dem Bundesbankdiskontsatz, jedoch mindestens 7 % in Anspruch nehmen.
§
6 Eigentumsvorbehalt
Die
von uns gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum bis der
Kaufpreis vollständig bezahlt ist und evtl. sonstige
Forderungen gegen den Käufer – insbesondere aus
vorausge-gangenen Lieferungen und Leistungen – getilgt sind.
Der
Käufer ist im Rahmen ordnungsmäßiger
Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie
Be- und Verarbeitung unserer Ware berechtigt.
Bei
Weiterveräußerung unserer Ware tritt der Käufer
jetzt schon unwiderruflich die ihm aus der Veräußerung
gegen seinen Kunden zustehende Forderung nebst Nebenrechten in Höhe
unserer Forderung aus der Lieferung der Ware an uns ab.
Verarbeitet
der Käufer unsere Ware oder verbindet er sie mit einer anderen
Sache, so einigt er sich mit uns jetzt schon unwiderruflich darüber,
daß wir an der durch die Verarbeitung oder Verbindung
entstehenden neuen Sache bruchteilmäßiges Miteigentum
entsprechen dem Wert (=Verkaufspreis) der von uns gelieferten Ware
erwerben. Die Besitzübertragung wird durch Verwahrung für
uns ersetzt.
Bei
Veräußerung der durch Verarbeitung unserer Ware oder
durch Verbindung mit ihr entstandenen neuen, in unserem Miteigentum
stehenden Sache durch den Käufer tritt dieser jetzt schon
unwiderruflich den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil
der Kaufpreisforderung an uns ab.
Soweit
wir und den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst
vorbehalten, ist der Käufer berechtigt, diese treuhänderisch
für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert
zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten bis
unsere Forderung ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten
durch Überweisung an das Geldinstitut des Käufers, so
tritt dieser jetzt schon unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein
Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab.
Bei
Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Ware oder die uns zustehende Forderung insbesondere bei
Pfändungen – hat der Käufer den Dritten bzw. den
Vollstreckungsbeamten unverzüglich auf unser Eigentum
(Miteigentum) bzw. unsere Inhaberschaft unter Vorlage der Belegte
hinzuweisen. Außerdem hat er uns unverzüglich von dem
Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Stellt
der Käufer seine Zahlungen ein, hat er uns unverzüglich
eine Aufstellung über die noch vorhandene, in unserem Eigentum
oder Miteigentum stehende Ware, sowie über die an uns
abgetretenen Forderungen einschließlich Rechnungsabschriften
zu übermitteln.
Erfüllt
der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht
oder
nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so
können
wir ungeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des
Vertrages die Gegenstände herausverlangen,
sofern
eine dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der
Käufer
den Vertrag erfüllt, so geben wir die Gegenstände zurück.
Der
Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer, Wasser und
Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit jetzt schon
unwiderruflich
die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung
zustehenden Ansprüche soweit sie sich auf unser Eigentum oder
Miteigentum beziehen, an uns ab.
§
7 Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen
wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung sind
spätestens 1 Woche nach Empfang schriftlich beim Auftragnehmer
anzumelden. Anderenfalls gelten Lieferungen und Leistungen als
getilgt.
Für
die vom Auftragnehmer gelieferten Waren übernimmt dieser die
gesetzliche Gewähr nur so lange und nur insoweit, als er seine
Lieferanten die Gewährleistungsbestimmungen sehr
unterschiedlich sind, gibt der Auftragnehmer diese auf Anfrage für
die jeweils in Frage kommenden Ware bekannt.
Jedenfalls
können Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur auf
kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach dessen Wahl
geltend gemacht werden. Schadensersatzan-sprüche jeglicher Art,
auch Ansprüche wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten,
Aufwendungen oder Verwendungen sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche
aus verschulden bei Vertragsabschluß und positiver
Vertragsverletzung.
Hat
der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er
keine Mängelrüge mehr erheben. Wurde die Ware mit der
Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem Käufer
gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer
eine Mängelrügen nur dann und nur insoweit erheben, als
ihm die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel
unzumutbar ist.
Gewährleistungsansprüche
werden auf ein Recht zur Nachbesserung beschränkt. Eine zweite
Nachbesserung ist zulässig. Können Mängel durch
Nachbesserungen nicht gehoben werden, kann der Besteller
Herabsetzung der Vergütung oder, nach einer Wahl,
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche
gilt, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung
aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nachkommt.
Nur
unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke,
Farbe usw. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Insbesondere
behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen sowie Toleranzen von
+/- 10 % vor.
Unsere
anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich. Sie befreit den
Auftraggeber nicht davon, die von uns vorgelegten Produkte auf ihre
Eignung, einschließlich der beabsichtigten Weiterverarbeitung
und des zugedachten Zweckes selbst zu prüfen.
§
8 Rücktritt
Neben
den gesetzlichen Rücktrittsrechten des Auftragnehmers, steht
diesem ein solches auch in Fällen höherer Gewalt, wie z.
B. bei Arbeitskampfmaßnahmen zu. Schadensersatzansprüche
des Bestellers in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
Ein
Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer ferner eingeräumt,
wenn der Besteller über seine Person oder über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben
gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein
Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
§
9 Abtretungsbefugnis
Der
Besteller kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des
Auftragnehmers abtreten.
§
10 Schlußbestimmungen
Mündliche
Erklärungen oder Zusagen der Mitarbeiter des Auf-tragnehmers
sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt sind.
Nebenabreden,
zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform um Bestandteil des Vertrages zu werden. Dieses
Schriftformerfordernis ist selbst nur durch schriftliche
Vereinbarung abänderbar.
Für
den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksame sind oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht
berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen
Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichem Erfolg möglichst
nahekommende Regelung zu ersetzen.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile
ausschließlich dem Deutschen Recht.
Erfüllungsort
für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Firmensitz
des Auftragnehmers.
Ist
der Besteller nicht Vollkaufmann, so gilt der gesetzliche
Gerichtsstand, ansonsten ist dies für alle Rechtsstreitigkeiten
der Firmensitz des Auftragnehmers.